Flug-Annullierung – Werden Urlauber von der Fluggesellschaft mindestens zwei Wochen vor geplantem Abflug über eine Annullierung informiert, stehen ihnen keine Ausgleichszahlungen nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung zu.
Anders kann der Fall liegen, wenn die Airline nur das Reisebüro rechtzeitig über die Streichung des Flugs informiert. Versäumt das Reisebüro danach die Zwei-Wochen-Frist, ist es möglich, dass die Airline dennoch Ausgleichszahlungen leisten muss.
Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Erding (Az.: 119 C 1903/21), über das die Zeitschrift «ReiseRecht aktuell» (02/22) berichtet. Denn das Informationsrisiko liege nach Konzeption der Verordnung bei der Airline. Sie muss nachweisen können, dass der Fluggast rechtzeitig über die Annullierung in Kenntnis gesetzt wurde.
Flug-Annullierung – 500 Euro Ausgleich für zwei Tickets
In dem Fall ging es um einen Flug von München nach Split in Kroatien. Eine Frau hatte zwei Tickets gebucht. 15 Tage vor Abflug informierte die Airline das Reisebüro über die Annullierung des Flugs. Doch die Frau erreichte die Info nach ihren Angaben erst vier Tage vorher.
Sie verlangte eine Ausgleichszahlung in Höhe von 500 Euro, also 250 Euro pro Ticket. Das Amtsgericht gab ihr Recht und verwies dabei auch auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).
Laut dem EuGH ist der Ausgleichsanspruch eben nicht ausgeschlossen, wenn die Airline lediglich den Reisevermittler mindestens zwei Wochen vorher über die Annullierung informiert und dieser die Information nicht binnen der Frist an den Reisenden weitergibt. Das hatte der EuGH 2017 in einem Urteil deutlich gemacht.
Flug-Annullierung – Sinn der Regelung
Das Amtsgericht Erding stellte in seiner Begründung noch einmal den Sinn der Regelung klar: Je früher man über eine Annullierung Bescheid weiß, desto weniger Unannehmlichkeiten hat man beim Umplanen und bei der Suche nach Alternativen. Darum entfällt der Ausgleichsanspruch, wenn die Info rechtzeitig, mindestens zwei Wochen vorher, kommt.