Warnstreik am Flughafen: Gestrichene Flüge und Verspätungen: Der Warnstreik von Sicherheitskräften in der Fluggastkontrolle an mehreren deutschen Flughäfen hat die Reisepläne vieler Menschen durcheinander gewirbelt. Welche Rechte haben sie in so einem Fall?
Bei streikbedingtem Flugausfall oder einer Verspätung von mehr als drei Stunden muss die Airline Reisenden eine alternative Beförderung zum Ziel anbieten – etwa durch Umbuchung auf einen anderen Flug. Dies passiert oft automatisch. Oder die Airline bietet die Option an, das Ticket für innerdeutsche Flüge in eine Bahnfahrkarte umzuwandeln.
Warnstreik am Flughafen: Frist für Alternative setzen
Bietet die Airline so etwas nicht von selbst an, sollten Betroffene ihr eine Frist zur Beschaffung der Alternative setzen. Dazu rät der Reiserechtler Paul Degott aus Hannover.
Als Zeitfenster für diese Frist seien zwei bis drei Stunden nach der geplanten Abflugzeit angemessen. Kommt die Airline der Aufforderung nicht nach, könnten Reisende sich selbst Ersatz beschaffen und die Kosten der Airline hinterher in Rechnung stellen, so Degott.
Hat ein Flug mehr als fünf Stunden Verspätung, können Reisende das Ticket zurückgeben und ihr Geld zurückverlangen – Gutscheine müssen sie nicht akzeptieren. Auch Bearbeitungsgebühren dürfen nicht von der Airline einbehalten werden.
Bei Pauschalreisen ist der Reiseveranstalter in der Pflicht, sich um eine alternative Beförderung zu kümmern. Bei mehr als vier Stunden Verspätung ist eine anteilige Minderung des Reisepreises möglich. Unter bestimmten Umständen ist gar eine Stornierung der Reise denkbar – etwa, wenn sich ein Kurzurlaub durch den Streik erheblich verkürzt.
Warnstreik am Flughafen: Streik als außerordentlicher Umstand
Und was ist mit den Ausgleichszahlungen nach der EU-Fluggastrechteverordnung? Eigentlich gilt ein Streik des Flughafenpersonals als außerordentlicher Umstand. Reisenden steht bei dieser Bewertung kein Ausgleichsanspruch zu.
Aber: «Es ist die Frage, ob man das doch der Fluggesellschaft zurechnen kann», sagt Degott. Streikt zum Beispiel das Personal am Check-in-Schalter, welches bei der Airline angestellt ist, kann dies dem unternehmerischen Risiko der Fluggesellschaft zugerechnet werden, so der Reiserechtler. «In dem Fall würde ein Ausgleichsanspruch geltend gemacht werden können.»
Diesmal aber streiken die Sicherheitskräfte. Die seien von der Bundespolizei beauftragt, welche für die Fluggastkontrolle an den Flughäfen zuständig sei, erklärt Degott. Damit sei eher fraglich, ob das Versäumnis der Airline zuzurechnen ist. Aber abschließend durch den Europäischen Gerichtshof geklärt sei diese Frage noch nicht.