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Reise stornieren in Zeiten von Corona – Ein Ratgeber

von David

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Bitte beachten Sie jedoch, dass dieser Artikel keine Rechtsberatung darstellt. Gerichte befassen sich auch zum jetzigen Zeitpunkt noch immer mit vielen Details. Besonders, da diese Situation in vielen Belangen noch immer ein Novum darstellt.

Das Reiseziel wurde als Hochrisikogebiet eingestuft

Wurde Ihr Reiseziel zu einem Hochrisiko- oder auch Virusvariantengebiet erklärt, dann haben Pauschalurlauber in der Regel die Möglichkeit, die Reise kostenlos zu stornieren. Diese Regelung stützt sich auf die Begründung, dass in diesem Fall außergewöhnliche Umstände vorliegen.

Ob diese Regelung aber auch nach deutlich über einem Jahr noch Gültigkeit hat, ist eine Frage, mit der sich aktuell die Gerichte beschäftigen. Hier wurde noch kein finales Urteil gesprochen. Ob nun Pauschal- oder Individualreise, viele Anbieter bieten ihren Kunden in diesem Fall dennoch die Möglichkeit der kostenfreien Stornierung an. In der Regel haben in diesem Fall viele den Anspruch, eine gütliche Einigung zu finden.

Reise stornieren während Corona: Beherberungsverbot und Lockdown am Reiseziel

Im Spätsommer und Herbst 2020 konnte man vielerorts feststellen, dass nicht überall gleichzeitig ein Beherbergungsverbot oder ein flächendeckender Lockdown angeordnet wurde. Sowohl innerhalb Deutschlands als auch in verschiedene. EU-Ländern kam es zu dieser Situation. Übernachtungskosten können aber in diesem Fall von Hotels und Unterkünften nicht erhoben werden, da eine Stornierung in diesem Fall von der Unterkunft ausgehen wird.

Sollte eine solche Regelung eingeführt werden, während Sie sich bereits im Hotel aufhalten und gebeten werden abzureisen, dann ist dies natürlich etwas anders. In diesem Fall dürfen Ihnen nur die Kosten für den Zeitraum in Rechnung gestellt werden, den Sie auch in Anspruch nehmen konnten.

Welche Möglichkeiten bestehen in Zusammenhang mit der neu eingeführten 2G-Regel ergeben, ist hingegen deutlich komplexer. Dieser Fall ist noch sehr neu und es gibt viele Aspekte, die dabei zu klären sind. Auch hiermit beschäftigen sich gerade die Gerichte. Nicht nur Pauschal- und Individualreise auch in welchem Land Sie sich in diesem Fall befinden, kann ausschlaggebend sein. In jedem Fall können wir Ihnen nur raten, sich diesbezüglich mit dem Veranstalter in Verbindung zu setzen und versuchen eine gütliche Einigung zu finden. Auch um einem gegebenenfalls schwierigen Rechtsstreit aus dem Weg zu gehen und zeitnah zumindest eine Teilerstattung erhalten zu können.

Können Sie Ihre Pauschaulreise grundsätzlich kostenfrei stornieren?

Die offizielle Regelung besagt, dass dies nur möglich ist, wenn außergewöhnliche Umstände bestehen, die die Reise erheblich beeinträchtigen. Die alleinige Existenz von Corona ist in diesem Fall aber nicht mehr ausreichend nach der langen Zeit. Wird aktuell eine Reise gebucht, dann muss man davon ausgehen, dass die Pandemie nicht in den kommenden Wochen und Monaten vollständig beendet sein wird. Aus diesem Grund sollten Sie abwarten, auch wenn dies oft leichter gesagt ist als getan, bis die Abreise unmittelbar bevorsteht. Viele Bestimmungen und Regelungen ändern sich auch aktuell noch immer sehr kurzfristig.

Anders ist es allerdings, wenn vor Ort durch Corona-Verordnungen die Leistungen stark beschränkt sind. Nämlich weil Sehenswürdigkeiten oder Aktionen nicht mehr durchgeführt werden können, die Teil der Buchung sind. In diesem Fall steht Ihnen eine kostenfreie Stornierung zu. Kreuzfahrten gelten ebenfalls zu Pauschalreisen.

Selbstverständlich kann es auch vorkommen, dass der Veranstalter die Reise storniert. Dieser Fall ist für Sie selbstverständlich auch kostenfrei. Schadensersatzansprüche Ihrerseits sind aber auch im Zusammenhang mit Covid-19 nicht oft nicht möglich. Wir möchten grundlegend daraufhinweisen, dass eine Regelung in beiderseitigem Interesse gefunden wird.

Stornierungsmöglichkeiten bei einer Individualreise

Ihre Möglichkeiten sind in diesem Fall deutlich limitierter aufgrund der aktuellen Rechtslage. Dennoch haben Sie die Möglichkeit einer kostenlosen Stornierung, wenn beispielsweise das Hotel Sie nicht beherbergen oder der entsprechende Zielflughafen nicht angesteuert werden darf.

Haben Sie Ihre Unterkunft, unabhängig davon, ob Hotel oder Ferienwohnung im Ausland gebucht oder eine Vermittlungsplattform, dann kommt das Recht des jeweiligen Landes zur Geltung. In der überwiegenden Zahl der europäischen Länder kommt aber eine ähnliche Stornierungsregelung wie in Deutschland zum Tragen. Auch wenn es offiziell keine einheitliche europäische Regelung gibt.

Flüge oder Bahnfahrten wegen Corona stornieren

Bei Flügen und Bahnreisen, die in Deutschland gebucht wurden, haben Sie grundsätzlich ein Recht, diese auch wieder zu stornieren. Zu beachten ist aber allerdings, dass Stornierungsgebühren anfallen können. Je nach gebuchter Klasse auch in Höhe des Ticketpreises. Corona begleitet uns schon zu lange, als das hier eine Ausnahmeregelung zum tragen käm.

Oft taucht in diesem Zusammenhang aber die Frage nach einer drohenden Quarantäne auf. Eine rechtliche Regelung ist für diesen Fall aber noch nicht getroffen worden. Grade bei Flugreisen im Ausland kommt auch oft deren Recht zum Tragen.

Wir ein Flug durch die Airline selbst abgesagt, dann haben Sie selbstverständlich ein Recht auf die volle Erstattung.

Bahnreisen sind von Corona aktuell in keiner Weise so stark betroffen, dass die kostenlos stornieren könnten. Hier kommen also bei Verspätungen lediglich Ihre Fahrgastrechte in Betracht. Diese werden ab einer Verspätung von mindestens 60 Minuten gültig. Gleiches gilt auch bei Bahnreisen innerhalb der EU. Auch wenn Sie aufgrund von Einreisebeschränkungen nicht mehr teilnehmen dürfen. Auch dann können Sie maximal den Ticketpreis einfordern, da die Reise für Sie nicht stattfinden kann. Ähnlich wie bei Flugreisen und Hotelstornierungen sind aber Ansprüche auf Schadensersatz oft aussichtslos.

Zu Beginn der Pandemie ist verfügt worden, dass Fahrkarten flexibel auf der gebuchten Strecke verwendet werden konnten. Diese Regelung ist aber ebenfalls mittlerweile ausgelaufen und es gelten die Stornobedingen, die die bei der Buchung akzeptiert haben.

Ein Reisegutschein als Alternativangebot für die Pauschalreise

Sollte Ihnen ein Reiseveranstalter einer Pauschalreise Ihnen einen Reisegutschein anbieten, dann nur um eine sofortige Erstattung aufzuschieben. Ob Sie dieses Angebot annehmen oder auf eine Erstattung bestehen ist in diesem Fall ganz klar dem Gast überlassen. Zudem läuft diese Regelung nach aktuellem Stand zum Jahresende 2021 aus. Wurde ein Gutschein angenommen, dieser aber bis Ende 2021 nicht eingelöst, dann haben Sie trotzdem die Möglichkeit, eine Erstattung anzufordern.

Gästen, die besorgt sind, um die Liquidität des Veranstalters sei gesagt, das Risikos eines Ausfalls ist nicht gegeben. Die Bundesregierung hat zugesichert, selbst im Insolvenzfall die volle Erstattung des Reisegutscheins zu übernehmen. Gleiches gilt neben Reisen auch für Veranstaltungen und Konzerte.

Was passiert wenn eine aktuelle Reise abgebrochen wird?

Hierbei ist zu unterscheiden, ob Sie selbst den Wunsch haben, den Aufenthalt zu verkürzen oder dies von höherer Stelle angeordnet wird. Wird ein Beherbergungsverbot ausgesprochen und Sie haben eine Pauschalreise gebucht, dann muss über den Veranstalter der Rücktransport organisiert werden und ebenso die Differenz erstattet werden für die Zeit, die sich nicht mehr in Anspruch nehmen konnten. Ähnlich ist es bei einer Individualreise. Auch hier muss Ihnen die Differenz erstattet werden, allerdings sind Sie selbst in der Verantwortung, was die verfrühte Rückreise angeht. Kosten für ein nicht umbuchbares Ticket beispielsweise sind leider von Ihnen selbst zu tragen.

Möchten Sie selbst den Aufenthalt am Urlaubsort abbrechen, ist es leider anders. Hier haben Sie nicht nur die Kosten für eine frühere Abreise selbst zu tragen, es steht Ihnen ebenfalls keine Erstattung für die übrigen Übernachtungen zu. Gegebenenfalls springt hier noch eine Reiserücktrittsversicherung ein, aber in der Regel sind diese Abbrüche auch nicht mehr mit Corona zu begründen und auch hier werden Ihnen keine Kosten erstattet.

Auch diese Frage ist abschließend noch nicht geklärt. Grundlegend scheint man sich aber einig, dass es sich bei Corona nicht mehr außergewöhnliche Umstände handelt, da die Situation bereits so lange anhält. Einzelfallentscheidungen sind hiervon natürlich ausgenommen.

Corona Test positiv: Was nun?

Hier ist der Zeitpunkt entscheidend, wann dieser Test gemacht wurde und wie Sie gebucht haben. Gerne gehen wir auf die einzelnen Szenarien ein.

Variante 1: Test vor Reiseantritt

Das Land oder der Ort, in den Sie reisen, verlangt einen aktuellen Test vor Reiseantritt, dieser fällt positiv aus und Sie können die Reise nicht antreten. In diesem Fall kommen alle Stornokosten auf Sie zu die vertraglich vereinbart wurden. Hier macht es auch kaum einen Unterschied, ob Sie pauschal oder individuell reisen.

Variante 2: Test am Ankunftsort

Gleiches gilt auch für die Situation, wenn Sie am Urlaubsort beispielsweise am Flughafen erneut einen Test machen müssen. Hier können dann unter Umständen auch noch Kosten für eine mögliche Quarantäne auf Sie zukommen. Ähnlich wie in dem Fall, wenn Sie während Ihrer Reise erkranken.

In beiden Fällen sollten Sie sich in jedem Fall absichern! Wirksamer Schutz für Gesundheit und Geldbeutel sind hier nur entsprechende Versicherungen. Reiserücktrittsversicherung sowie Reisekrankenversicherung. Auf diese sollten Sie nicht verzichten und unbedingt darauf achten, dass auch Covid-19, in welcher Form auch immer in Ihrer Police abgedeckt ist. Hier gibt es leider auch Anbieter, die dies nach wie vor nicht unten den Anspruchsfällen mit aufführen.

Was passiert wenn die Rückreise nicht angetreten werden kann?

Ihre Rückreise kann nicht wie geplant stattfinden, weil zum Beispiel der Flug aufgrund von Covid-19 abgesagt wurde. Bei einer Pauschalreise ist der Reiseveranstalter in diesem Fall der direkte Ansprechpartner, der hier eine neue Rückreise beauftragen muss und die Kosten für die Unterbringung von weiteren drei Tagen übernehmen muss. Bei einer Individualreise kommen in diesem Fall ihre Fahrgastrechte zum tragen.

Findet der Flug statt, aber Sie dürfen wegen Krankheit oder eines positiven Testergebnisses nicht daran teilnehmen, sind Sie im Zweifel doppelt bestraft. Auch für diesen Fall ist eine Reisekrankenversicherung der einzige Schutz. Krankenhaus und Arztbesuche werden in diesem Fall übernommen, sowie ein möglicher Spezialtransport nach Hause. Auch die Kosten für einen deutlich verlängerten Aufenthalt sind hiermit abgesichert. Erneut der Hinweise: Achten Sie unbedingt darauf, dass Ihre Versicherung auch im Fall einer Covid-19-Infektion zahlt!

Weitere Hinweise im Bezug auf diesen Beitrag

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass dieser Beitrag nur einen allgemeinen Hinweis auf Ihre Rechte geben kann. Individuelle Fälle und Auseinandersetzungen mit Transportunternehmen und Reiseveranstaltern empfehlen wir in beiderseitigem Interesse einvernehmlich zu treffen.

Wir geben unser Bestes, diesen Beitrag so aktuell wie möglich zu halten, was aber bei sich nahezu wöchentlich ändernden Umständen und Ereignissen nur sehr schwer umzusetzen ist.

Für individuelle Fragen wenden Sie sich immer an Ihren Vertragspartner und sollte es zu keiner Lösung kommen, stehen Ihnen in Deutschland die Verbraucherzentralen stets zur Seite. Hier können auch individuelle Fälle im Detail erörtert werden. Befinden Sie sich im Ausland und benötigen Hilfe, sind auch die Botschaften ein kompetenter Ansprechpartner.

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